Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art und Umfang der Inkassodienste
Unter ausschließlicher Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt Fox-Inkasso ausschließlich unbestrittene und fällige Forderungen zum außergerichtlichen Inkasso. Auch bereits ausgeklagte
Forderungen werden für Überwachungs- und nachgerichtliches Inkasso angenommen. Die in diesen AGB`s angeführten Punkte gelten auch für künftige Auftragsübergaben. Fox-Inkasso kann die Übernahme von
Inkassoaufträgen sowie die weitere Bearbeitung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Verrechnung
Vereinnahmte Gelder werden unverzüglich abgerechnet und an den Auftraggeber übermittelt. Sollten die Zahlungen der Schuldner die Gesamtverbindlichkeit nicht zur Gänze abdecken, hat Fox-Inkasso das Recht zuerst
auf Kosten, Zinsen und Barauslagen anzurechnen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Zinsen und tritt diese an Fox-Inkasso ab.
Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sowie Vereinbarungen, die der Auftraggeber direkt mit dem Schuldner trifft, sind unverzüglich schriftlich an das Inkassobüro zu melden. Bei
verspäteter oder schuldhaft unterlassener Zahlungsmeldung haftet der Auftraggeber für die daraus resultierenden Kosten. Zahlungseingänge der Schuldner, die zur Tilgung der Gesamtverbindlichkeit nicht ausreichen,
werden zuerst auf Barauslagen und Kosten, weiter auf Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet. Eingehende Fremdgelder werden unverzüglich vom Inkassobüro abgerechnet und an den Auftraggeber
überwiesen.
Fox-Inkasso hat Anspruch auf die Erhebung einer Erfolgsprovision. Auch dann, wenn die Forderung anderweitig, z.B. durch Verrechnung von Gegenforderungen oder Sachleistungen erfüllt wird. Die Höhe der zu
berechnenden Erfolgsprovision richtet sich nach den zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten die Bestimmungen für Inkassoinstitute und Honorarsätze
gemäß dem Bundesgesetzblatt Nr. 141/1996 in der jeweils gültigen Fassung.
Zurückbehaltung und Aufrechnung
Gegenansprüche kann der Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn diese rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind sowohl bei Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis, als auch bei aus anderen Vertragsverhältnissen stammenden Ansprüchen ausgeschlossen. Aus demselben Vertragsverhältnis stammen alle Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in
demselben Vertrag haben, gleichgültig ob es sich um Haupt- oder Nebenansprüche handelt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist das Inkassobüro berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder aber anderen Geschäften aus der laufenden
Geschäftsverbindung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um die dem Fox-Inkasso gebührenden Vergütungen gemäß dem Bundesgesetzblatt Nr. 141/1996 in der jeweils gültigen Fassung vollständig
einbringlich zu machen. Insbesondere werden dem Schuldner keinerlei Nachlässe auf die zuvor genannten Gebühren eingeräumt oder in Aussicht gestellt und für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung der
Forderung die Gebühren aus dem Titel des Schadensersatzes gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass bei Zahlung der Hauptforderung die gerichtliche Betreibung
der Inkassokosten und Zinsen gegenüber dem Schuldner auf Risiko von Fox-Inkasso eingeleitet werden kann. Für den Fall der Unterlassung dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber Fox-Inkasso sämtliche Gebühren
nach Rechnungslegung zu ersetzen, dies ungeachtet der Tatsache, ob die Gebühren beim Schuldner einbringlich gemacht hätten werden können oder nicht.
Sonstiges
Sollte die Forderung des Auftraggebers im außergerichtlichen Weg nicht einbringlich gemacht werden können und wünscht der Auftraggeber die gerichtliche Betreibung seiner Forderung, wird eine dafür spezialisierte
Rechtsanwaltskanzlei benannt.
Das Vertragsverhältnis endet mit der Betreibung der Forderung. Sollte der Auftraggeber vorzeitig das Vertragsverhältnis auflösen, ist Fox-Inkasso berechtigt, den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Anteil der
Vergütungen zu berechnen. Ab Übergabe des Inkassofalls wird dem Auftraggeber, um Zahlungsüberschneidungen zu vermeiden, eine kostenlose Stornofrist von 3 Werktagen eingeräumt. Bei erfolgloser Beendigung des
Inkassofalles wird eine Negativpauschale in Rechnung gestellt. Die Höhe der zu berechnenden Negativpauschale richtet sich nach den zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen. In Ermangelung einer
ausdrücklichen Vereinbarung gelten die in der zum Zeitpunkt der Fallübergabe jeweils gültigen Preisliste genannten Sätze.
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses zur Anwendung. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt Wiener
Neustadt.
Nebenabreden und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftraggeber erkennt unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen mit Übergabe des
Inkassoauftrages die ausschließliche Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesem Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber
später unwirksam wird. In diesem Fall werden sich die Parteien jedoch bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst
nahe kommt.
Datenschutz
Alle Inkassoaufträge werden vom Inkassobüro in die Datenverarbeitung übernommen. Der Auftraggeber erklärt mit der Übergabe des Inkassoauftrages ausdrücklich, ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der
Daten zu haben. Er ist damit einverstanden, dass Fox-Inkasso im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses alle Daten verarbeitet, jedoch unter Beachtung des Datenschutzgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung. Aktenstücke werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet.
Haftung
Das Inkassobüro haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch gegenüber seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Die Überwachung der Verjährungsfristen ist nicht Gegenstand der Leistungen
des Inkassobüros. Bei verjährungsgefährdeten Forderungen hat der Auftraggeber daher gesondert auf die Verjährungsfristen hinzuweisen, andernfalls ist jede Haftung ausgeschlossen. Für die Einbringlichkeit der
übergebenen Forderungen übernimmt Fox-Inkasso keinerlei Haftung.
Fox-Inkasso überwacht Verjährungsfristen nicht. Der Auftraggeber hat selbst die Verjährung in Evidenz zu halten und rechtzeitig Maßnahmen zur Verhinderung einer Verjährung zu treffen. Bei Forderungen, die innerhalb
von 3 Monaten ab Auftragserteilung verjähren, hat der Auftraggeber gesondert darauf hinzuweisen. Fox-Inkasso haftet nicht für die Verjährung von Forderungen
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